§ 1
Geltung der Bedingungen, anwendbares Recht
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und gelten ohne nochmalige Vereinbarung somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Mit dem Vermerk Auftragsbestätigung gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.
§ 2
Angebot und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An die in unseren unverbindlichen Angeboten genannten Preise halten wir uns, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, 30 Tage ab Datum unseres Angebotes gebunden. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Unsere Verkaufsangestellten unter Einbeziehung der Mitarbeiter des Außendienstes sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3
Preise
1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung genannten Preise. Die Preise sind freibleibend in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Bei Aufträgen bis 75,- Euro Nettoauftragswert ohne MWSt. wird eine Versandkostenpauschale von 6,- Euro berechnet. Bei Aufträgen über 75,- Euro Nettoauftragswert ohne MWSt. fallen innerhalb der BRD keine Versandkosten an.
§ 4
Lieferungen
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die für uns verbindlich sein sollen, bedürfen hierzu unserer schriftlichen Bestätigung. Ist ein verbindlicher Liefertermin nach dem Kalender bestimmt, kommen wir gleichwohl nicht in Verzug, wenn nicht der Käufer bzw. Auftraggeber die Leistung schriftlich unter Fristsetzung anmahnt.
2. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Boykott, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, bei Maschinen- und Werkzeugbruch und Störung der Materiallieferung – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann aus der Verlängerung der Lieferzeit oder dem Rücktritt unsererseits keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche gegen uns nicht zu, soweit wir den Grund zum Rücktritt nicht mindestens grob fahrlässig verschuldet haben.
4. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus irgendeinem mit uns abgeschlossenen Vertrag in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Geraten wir mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem Käufer in Verzug, ist der Käufer seinerseits nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, der Käufer ist zur Geltendmachung von Schadensersatz nach erfolgtem Rücktritt jedoch nur berechtigt, wenn wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
5. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt. Ist ein Raten-, Sukzessiv- oder Teillieferungsvertrag vereinbart, sind wir zu vom vereinbarten Umfang abweichenden Lieferungen nur verpflichtet, wenn wir eine entsprechende Abforderung schriftlich bestätigt haben.
6. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sobald die Versandbereitschaft innerhalb einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist durch uns angezeigt worden ist.
§ 5
Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Haben wir Versandbereitschaft gemeldet und ist Abholung durch den Käufer vereinbart, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Ohne Weisung des Käufers bestimmt der Verkäufer Transportmittel, Transportweg und Verpackung. Bei Abholung durch den Käufer ist dieser nicht berechtigt, etwaige Wartezeiten in Rechnung zu stellen, es sei denn, wir befinden uns zu diesem Zeitpunkt infolge eigener, mindestens grober Fahrlässigkeit in Verzug.
§ 6
Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist entspricht der gesetzlichen Regelung.
2. Empfehlungen des Verkäufers hinsichtlich der Einsatzfähigkeit der gelieferten Ware sind unverbindlich. Sie sind zwar das Ergebnis gewissenhafter Prüfungen, können jedoch bei der Vielseitigkeit der Anwendungen und Arbeitsweise nur als Richtlinien gelten.Werden unsere Empfehlungen hinsichtlich der Einsatzfähigkeit der gelieferten Ware nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Der Käufer muß uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich und unter Beifügung des Kontrollzettels und eines Ausfallmusters der reklamierten Ware mitteilen; maßgeblich ist das Eingangsdatum der Rüge bei uns. Diese Verpflichtung obliegt dem Käufer auch dann, wenn die Ware in seinem Auftrag an Dritte zur Auslieferung kommt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser First nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beruft sich der Käufer auf verdeckte oder verborgene Mängel, so ist er dafür beweispflichtig, daß die Mangelhaftigkeit der Ware nicht offenkundig war und daß bei Durchführung von Stichproben Fehler nicht aufgefallen sind. Ist hinsichtlich der von uns gelieferten Ware eine förmliche Abnahme durch den Käufer vereinbart, so ist nach Durchführung dieser Abnahme die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen, die Beweislast insoweit liegt beim Käufer.
4. Bei berechtigten Beanstandungen wird der Verkäufer die Ware zurücknehmen, sie umtauschen oder dem Käufer einen Preisnachlaß einräumen.
5. Eine Haftung für normale Abnutzungen ist ausgeschlossen. 6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die Haftung bei Mangelfolgeschäden ist der Höhe nach auf den Kaufpreis des verbrauchten Teils der beanstandeten Lieferung beschränkt, wenn und soweit ein höherer Schaden nachgewiesen wird.
8. Zur Leistung von Schadensersatz für Mangel- oder Mangelfolgeschäden sind wir im übrigen nur bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz verpflichtet. Die Beweislast für ein insoweit gegebenes schuldhaftes Verhalten liegt beim Käufer.
§ 7
Konstruktionsänderungen
1. Technische Änderungen unserer Erzeugnisse, insbesondere Abweichungen von Mustern früherer Lieferungen in Ausführung und Werkstoff behalten wir uns ohne vorherige Ankündigung vor. Solche Änderungen berechtigen den Besteller nur dann zu einer Rüge, wenn die vertraglich vorgesehene technische Funktion der Erzeugnisse dadurch beeinträchtigt wird, wofür der Besteller beweispflichtig ist.
2. Geringfügige Toleranzen der in den Katalogbeschreibungen angegebenen Maße und Farben sind zulässig, ebenso unbedeutende Abweichungen gegenüber Katalogabbildungen. Wir behalten uns geringfügige Modellabänderungen in Maß und Ausführung sowie technische Verbesserungen im Interesse eines ständig aktuellen Angebotes vor. Solche Änderungen berechtigen nicht zu Beanstandungen und lassen die Abnahmeverpflichtung unberührt.
3. Mengen- und Maßabweichungen im Rahmen der DIN-Vorschriften und / oder sonstiger branchenüblicher Vorschriften bleiben vorbehalten
§ 8
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehenden Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen.
Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.
Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Verkäufer kann in dies´m Fall verlangen, daß er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen ´durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet.
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.
e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
f) Der Verkäufer gibt schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.
g) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sowie Factoring sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
h) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar nverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.
i) Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch den freihändigen Verkauf befriedigen.
j) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.
k) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
§ 9
Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind porto- und spesenfrei innerhalb der auf der Rechnung aufgedruckten Zahlungsfrist zahlbar. Ist auf der Rechnungen kein Zahlungsziel angegeben, ist diie Rechnungen spätestens innnerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird.
Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Käufers. Zahlungen an unsere Angestellten und Vertreter befreien den Käufer nur dann, wenn unsere Angestellten und Vertreter mit einer Vollmacht zum Inkasso versehen sind, deren Vorlage der Käufer vor Zahlung verlangen muß.
3. Bei der Überschreitung des Fälligkeitsdatums sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Die Verzugszinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
4. Die Hereinnahme von eigenen oder fremden Schecks oder diskontfähigen Wechseln bleibt uns in jedem Fall vorbehalten und erfolgt zahlungshalber. Erklären wir uns mit der Hereinnahme eines Wechsels einverstanden, gilt dieses Einverständnis nur unter der Bedingung, daß der Wechsel uns spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum vorliegt. Nach Fristablauf sind wir an unsere Einverständniserklärung nicht mehr gebunden. Bei der Hereinnahme von Schecks und Wechseln hat der Käufer in jedem Fall sämtliche Kosten und Diskontspesen zu übernehmen.
5. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, löst er insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und / oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
§10
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§11
Datenschutz
Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind wir berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
§12
Schlußklausel
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unserer Vereinbarung nicht berührt.
2. Unsere bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten hiermit außer Kraft.
UST-IdNr.: DE 22 568 4007
Steuer-Nr.: 114/5817/4945